§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Mandant beauftragt den VM mit der Vermittlung und Betreuung seiner Versicherungsverträge. Der Auftrag umfasst die Versicherungsverträge, deren Vermittlung der Mandant wünscht, sowie die bereits bestehenden Versicherungsverträge, die der Mandant dem VM zur Betreuung benennt und deren Betreuung der VM übernommen hat.
(2) Der VM ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Er ist an kein Versicherungsunternehmen gebunden und nimmt die Interessen des Mandanten wahr.
(3) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind die gesetzlichen Sozialversicherungen, Kapitalanlagen, Finanzierungen und Bausparverträge sowie die Rechts- und Steuerberatung, soweit sie über die mit der Versicherungsvermittlung verbundene Beratung hinausgeht.
§ 2 Leistungen des Versicherungsmaklers
(1) Der VM ermittelt die Wünsche und Bedürfnisse des Mandanten, berät ihn auf dieser Grundlage und begründet seinen Rat. Die Beratung dokumentiert der VM nach Maßgabe der §§ 61, 62 VVG.
(2) Der VM legt seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde. Berücksichtigt der VM bestimmte Versicherer nicht (zum Beispiel Direktversicherer oder Versicherer, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten), weist er den Mandanten vor jeder Vertragserklärung ausdrücklich in Textform darauf hin und teilt ihm die Markt- und Informationsgrundlage sowie die Namen der zugrunde gelegten Versicherer mit.
(3) Der VM verwaltet die von ihm vermittelten und die in seine Betreuung übernommenen Versicherungsverträge. Er unterstützt den Mandanten bei Vertragsänderungen und im Schadenfall bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Versicherer.
(4) Der VM überprüft den Versicherungsschutz, wenn der Mandant ihm Änderungen seiner Verhältnisse mitteilt, wenn der Mandant eine Überprüfung wünscht oder wenn dem VM sonst Umstände bekannt werden, die eine Anpassung des Versicherungsschutzes nahelegen.
(5) Versicherungsschutz besteht erst, wenn der Versicherer den Antrag angenommen oder eine vorläufige Deckung ausdrücklich bestätigt hat. Der VM kann eine Annahme durch den Versicherer nicht zusichern.
§ 3 Mitwirkung des Mandanten
(1) Der Mandant erteilt dem VM alle für die Vermittlung und Betreuung erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß und stellt die benötigten Unterlagen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für die Fragen der Versicherer vor Vertragsschluss. Unrichtige oder unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz gefährden.
(2) Der Mandant teilt dem VM Änderungen, die für seinen Versicherungsschutz von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Dazu gehören insbesondere Änderungen von Anschrift, Familienstand, Beruf oder Einkommen, der Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien, Fahrzeugen und anderen Wertgegenständen sowie bei Unternehmen Änderungen der Tätigkeit, des Umsatzes, der Betriebsstätten oder der Mitarbeiterzahl.
(3) Der Mandant meldet Schäden unverzüglich und leitet Schriftverkehr, den er unmittelbar von Versicherern erhält, zeitnah an den VM weiter.
(4) Der Mandant prüft Versicherungsscheine, Nachträge und Abrechnungen nach Erhalt und teilt dem VM Abweichungen von dem beantragten Versicherungsschutz unverzüglich mit. Die Pflicht des VM, die Versicherungsscheine selbst zu prüfen, bleibt unberührt.
§ 4 Vollmacht
Zur Durchführung dieses Vertrages erteilt der Mandant dem VM eine gesonderte Maklervollmacht, von der der VM nur im Rahmen dieses Vertrages und im Interesse des Mandanten Gebrauch macht.
§ 5 Vergütung
(1) Der VM erhält für die Vermittlung und Betreuung der Versicherungsverträge eine Courtage von dem jeweiligen Versicherer. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Eine gesonderte Vergütung durch den Mandanten fällt dafür nicht an.
(2) Eine Vergütung durch den Mandanten, etwa für die Vermittlung courtagefreier Tarife oder für Leistungen außerhalb dieses Vertrages, schuldet der Mandant nur, wenn sie vorab gesondert in Textform vereinbart wurde.
§ 6 Haftung
(1) Der VM haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Im Übrigen ist die Haftung des VM für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler begrenzt, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gilt (derzeit 1.564.610 Euro je Schadenfall). Der VM unterhält eine entsprechende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Mandanten kann gegen Erstattung der Mehrprämie eine höhere Haftungssumme vereinbart werden.
(3) Die Begrenzung nach Absatz 2 gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61 VVG.
(4) Entsteht ein Schaden, weil der Mandant seine Mitwirkungspflichten nach § 3 verletzt hat, bleibt dem VM der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.
§ 7 Kommunikation und Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzinformation des VM und der gesonderten DatenschutzEinwilligung des Mandanten. Per E-Mail kommuniziert der VM mit dem Mandanten, soweit dieser dem in der gesonderten Einverständniserklärung zum E-Mail-Verkehr zugestimmt hat.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Mandant kann ihn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der VM kann ihn mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
(2) Mit dem Ende des Vertrages enden die Betreuungspflichten des VM. Die vermittelten Versicherungsverträge bestehen unabhängig davon fort.
§ 9 Übertragung des Vertrages
Der VM darf diesen Vertrag auf einen anderen Versicherungsmakler übertragen, etwa bei einer Veräußerung des Unternehmens oder des Versicherungsbestandes. Er informiert den Mandanten rechtzeitig vorher in Textform. Der Mandant kann den Vertrag in diesem Fall jederzeit fristlos kündigen. Daten des Mandanten übermittelt der VM dem übernehmenden Makler nur mit Zustimmung des Mandanten, Gesundheitsdaten nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Mandant seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des VM.